Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Infolge der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutzgesetz, ist jedes Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer bereits seit 1996 verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG zu erstellen.

Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefahren im Arbeitsalltag zu erkennen und mithilfe von individuellen Sicherheitsmaßnahmen ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen.

    Gar nicht so einfach, oder?

    Bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung sind Sie aber nicht allein. MrSICHER unterstützt Sie gerne bei der Durchführung einer fachgerechten Gefährdungsbeurteilung. Für Sie und Ihre Mitarbeiter bietet MrSICHER zudem auch individuelle Sicherheitsunterweisungen zum Thema Sicherheit am Arbeitsplatz an und das bequem bei Ihnen vor Ort.

    Welche Risiken gibt es am Arbeitsplatz?

    Gefährdungen von Mitarbeitern variieren je nach Unternehmen, Branche und Tätigkeit. Dennoch gibt es einen grundsätzlichen Leitfaden für bestehende Risikofaktoren auf die besonders geachtet wird:

    • Die Gestaltung des Arbeitsplatzes
    • Mögliche Gefahrenstoffe
    • Gefährliche Maschinen und Werkzeuge
    • Riskante Arbeitsprozesse
    • Mangelhafte Anweisungen
    • Oder auch psychische Belastungen

    Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte aber immer schriftlich festgehalten und detailliert beschrieben werden, denn die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

    Wer hilft bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung?

    Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt streng genommen allein beim Arbeitgeber, das bedeutet aber nicht, dass dieser die ganze Gefährdungsbeurteilung allein durchführen muss.

    Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab?

    Es gibt keinen vorgeschriebenen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, da jedes Unternehmen und jeder Arbeitsalltag andere Risiken birgt und somit auch individuelle Maßnahmen zur Sicherheit gefordert sind.

    Die folgenden Schritte bieten aber eine gute Basis für Ihre Gefährdungsbeurteilung:

    • Vorbereitung und Informationssuche
    • Ermitteln der Gefährdungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit
    • Beurteilung dieser Gefährdungen
    • Festhalten konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
    • Durchführen der Maßnahmen
    • Überprüfung der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen
    • Falls nötig: Anpassungen der Arbeitsschutzmaßnahmen

    Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) besteht in Unternehmen eine Dokumentationspflicht, weshalb Sie die Schritte der Gefährdungsbeurteilung inklusive der darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes dokumentieren sollten.

    Wenn Sie mindestens jedes zweite Jahr Ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und bei Bedarf aktualisieren, sind Sie auf der sicheren Seite. Die Normen, Regeln und Gesetze hierfür können sich allerdings auch alle drei bis fünf Jahre etwas ändern.

    An stationären Arbeitsplätzen ändert sich über die Jahre oft nicht sehr viel.

    Auf Baustellen wird allerdings immer eine projektbezogene Gefährdungsbeurteilung benötigt.

    Sicher loslegen!

    Um fachgerecht mit Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu starten, informieren Sie sich telefonisch unter der 07381 93269-0 oder schreiben Sie eine E-Mail an Kontakt@MrSICHER.de.

    Das MrSICHER-Team freut sich darauf, Sie zu unterstützen!

    Ja, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist für Arbeitgeber*innen tatsächlich verpflichtend. Festgehalten wurde diese Regelung als § 5 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), aus dem Jahr 1996.

    Der Betriebsrat kann sich auf seine Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG und auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG (Bundesamt für Güterverkehr) beziehen, wonach ihm in der Frage der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht zukommt, welches ein Initiativrecht einschließt.

    Für eine Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht den einen Zeitpunkt, der für alle Unternehmen gleich gilt. Sie muss fortlaufend durchgeführt werden, um den Schutz Ihrer Angestellten sicherzustellen und das bereits seit 1996.

    Wenn Sie mindestens jedes zweite Jahr Ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und bei Bedarf aktualisieren, sind Sie auf der sicheren Seite. Die Normen, Regeln und Gesetze hierfür können sich allerdings auch alle drei bis fünf Jahre etwas ändern.

    An stationären Arbeitsplätzen ändert sich über die Jahre oft nicht sehr viel.

    Auf Baustellen wird allerdings immer eine projektbezogene Gefährdungsbeurteilung benötigt.

    Im Falle einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschäftigten aufgrund der vorsätzlichen Nichtvornahme der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.

    Das Arbeitsschutzgesetz legt es fest: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bestimmte organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.

    • Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
    • Ermitteln der Gefährdungen.
    • Beurteilen der Gefährdungen.
    • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen.
    • Durchführen der Maßnahmen.
    • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen.

    Das Ziel von Gefährdungsbeurteilungen ist es, möglichst frühzeitig potenzielle Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit zu erkennen und durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder zu verringern.

    Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind Gefährdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden. Diese Aufzählung ist nicht vollständig, aber es handelt sich hierbei um die wesentlichen Gesetze und Verordnungen.

    Dies sind die Gefährdungsbeurteilungen, die in nahezu jedem Unternehmen durchzuführen sind:

    1. Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    2. Projektbezoge Gefährdungsbeurteilungen z.B. für Baustellen
    3. Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    4. Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)