Dieser Artikel wurde letzmalig am 16.04.2020 aktualisiert.

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Gefährdungsbeurteilung (Update vom 07.04.2020)

Als Arbeitgeber / Unternehmer sind sie bereits seit 1996 durch die §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchzuführen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Weblink) »

Diese ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungen durch das Corona-Virus jetzt anzupassen. Wir haben Ihnen auf unserer Internetseite hierfür verschiedene Dokumente und Vorlagen zur Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflichten zur Verfügung gestellt.

Weitere Vorlagen finden Sie auf den Internetseiten Ihrer Berufsgenossenschaft.

Unterweisung Ihrer Beschäftigten (Update vom 07.04.2020)

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die erforderliche Unterweisung aus besonderem Anlass nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Grundsätze der Prävention (Weblink) ›

Für die Durchführung der Unterweisung Ihrer Beschäftigten haben wir Ihnen ein paar Unterweisungsunterlagen zum Download zur Verfügung gestellt:

MRSICHER kann Sie bei der Erstellung der Arbeitsschutzdokumentation unterstützen, sprechen Sie uns hierfür gerne an.

Fahrten zur Arbeitsstelle oder zur Baustelle (Update vom 16.04.2020)

Auch bei der Anfahrt zur Baustelle sind die Abstandsregeln (Mindestabstand 1,50 m) einzuhalten. Gemeinsame Fahrten im Mannschaftsbus sind derzeit nicht möglich.
Die Empfehlung ist derzeit folgende: Auf öffentliche Verkehrsmittel sollte verzichtet werden. Schicken Sie Ihre Mitarbeiter in Zweier-Teams auf die Baustelle. Fahrten zur Baustelle können auch im eigenen PKW erfolgen. Die entsprechenden Erstattungssätze sind dann den Beschäftigten auszuzahlen.

Es sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.
Die Firmenfahrzeuge sind mit zusätzlichen Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln zu versehen.
Der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinander – benutzt, ist möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zu gewiesen wird.
Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden.
Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen.
Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.

Für erforderliche Fahrten der Arbeitnehmer zur Baustelle kann es sinnvoll sein, dass Sie als Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, welche die Beschäftigten dann in Ihrem Fahrzeug mitführen. Wir haben Ihnen auf unserer Internetseite ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt.

Pausenräume bereitstellen (Update vom 07.04.2020)

Als Arbeitgeber / Unternehmer sind Sie über die Arbeitsstättenverordnung und den daraus resultierenden Regeln für Arbeitsstätten (ASR) schon immer verpflichtet, Ihren Beschäftigten eine geeignete Möglichkeit zur Verbringung der Pausen bereitzustellen. Die Einnahme von Speisen auf der Baustelle ist aus hygienischen Gründen schon immer untersagt gewesen.
In der jetzigen Zeit ist es nochmals umso wichtiger, geeignete Pausenräume zur Verfügung zu stellen.
Derzeit sind ggf. mehrere Sozial-Container zur Verfügung zu stellen um die Abstände unter den Beschäftigten einzuhalten. Die Reinigung der Sozialräume muss täglich erfolgen. Achten Sie auch auf regelmäßiges Lüften der Räume.
Die genauen Anforderungen regelt die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“. Diese können Sie hier einsehen:

Darüber hinaus gibt es eine Zusammenfassung in den Bausteinen der BG Bau unter diesem Link als PDF-Datei zum Download:

Baustein BG Bau A025 Sozialräume auf Baustellen (PDF) ›

Folgende Anforderungen müssen Sie auf Baustellen schon immer umsetzen: Pausenräume sind vorzusehen, wenn ein Arbeitgeber

  • mit gleichzeitig mehr als 4 Beschäftigten oder
  • länger als eine Woche (auch mit gleichzeitig weniger als 4 Beschäftigten) oder
  • mehr als 20 Personentage (innerhalb einer Woche) auf der Baustelle tätig ist.

Ist kein Pausenraum vorhanden, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die Beschäftigten sich gegen Witterungseinflüsse geschützt waschen, wärmen, umkleiden und eine Mahlzeit einnehmen können.

Bausteine BG Bau (Update vom 07.04.2020)

Alle erforderlichen Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen finden Sie in der kostenlosen App „Bausteine der BG Bau“. Unter diesem Link können Sie die Bausteine auf Ihrem PC oder Notebook einsehen:
Bausteine BG Bau (Weblink) ›

Pandemieplanung (Update vom 07.04.2020)

Für Betriebe ist es noch nicht zu spät, sich auf eine eventuelle Pandemie durch das Coronavirus vorzubereiten. Als Unternehmer sollten Sie Notfallpläne für den Fall einer solchen Ausbreitung erstellen. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt in der Broschüre „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ wertvolle Ratschläge weiter, wie Unternehmen auf die Ausbreitung des Virus reagieren sollten. Geregelt werden sollten die Kommunikation, Hygiene, aber auch das Verhalten im Krankheitsfall. Ebenso ist es ratsam, Absprachen im Hinblick auf Heimarbeit und Dienstreisen zu treffen.

Rüsten Sie sich für die Zukunft und führen Sie in Ihrem Unternehmen eine Pandemieplanung ein.
Das Dokument der DGUV finden Sie hier zum Download:
DGUV 10 Tipps für die Pandemieplanung (PDF) ›

COVID-19: HYGIENE-MASSNAHMEN FÜR ALLE BETEILIGTEN AUF BAUSTELLEN ›COVID-19: SPEZIELLE INFORMATIONEN FÜR BAUHERREN UND BAULEITER ›

Kommen Sie mit Ihren Fragen auf uns zu, die MrSICHER-Experten beraten Sie gerne und kompetent und stehen Ihnen unter Telefon 07381 93269-0 oder per E-Mail Kontakt@MrSICHER.de zur Verfügung.

Weitere Informationen zu Baustellensicherheit finden Sie in der Rubrik Baustellensicherheit ›.